Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
1. A._____ schloss im Jahr 1991 eine Lehre als zahnmedizinische Assistentin EFZ ab und war von 1995 bis 2001 als zahnmedizinische Assistentin tätig. Nach einer zweijährigen Ausbildung zur Prophylaxeassistentin, welche sie im Jahr 2005 abschloss, arbeitete sie von 2003 bis 2009 und ab 2011 nur noch als Prophylaxeassistentin. Am 11. September 2019 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 16. September 2019 an. 2. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde A._____ vom Amt für Indus- trie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) für 37 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, weil sie eine vom RAV zugewiesene Stelle fak- tisch abgelehnt hatte. 3. Hiergegen erhob A._____ am 10. Dezember 2019 Einsprache. Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2019 wies das KIGA die Einsprache vollumfäng- lich ab. 4. In der Folge erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Ja- nuar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 sei vollständig aufzuhe- ben. Es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzich- ten.
2. Eventualiter sei der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 aufzu- heben und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ange- messen zu reduzieren.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des KIGA. In tatsächlicher Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus, dass am 24. Sep- tember 2019 das erste Beratungsgespräch beim zuständigen RAV stattge- funden habe. Am selben Tag sei sie schriftlich angewiesen worden, sich
- 3 - bis zum 25. September 2019 bei Dr. med. dent. B._____ in C._____ auf eine offene Stelle als Dentalassistentin zu bewerben. Am 25. September 2019 habe sie ihre Unterlagen für die Bewerbung bei Dr. med. dent. B._____ vorbereitet, wobei sie gleichentags einen Telefonanruf im Zusam- menhang mit einer vorhergehenden Bewerbung für eine Anstellung als Prophylaxeassistentin in D._____ bzw. eine Einladung zu einem Bewer- bungsgespräch erhalten habe. Da sie dieses Bewerbungsgespräch vom
27. September 2019 habe abwarten wollen, habe sie ihre Bewerbungsun- terlagen für die offene Stelle bei Dr. med. dent. B._____ erst am 29. Sep- tember 2019 per E-Mail verschickt. Am 30. September 2019 habe sie einen Telefonanruf von Dr. med. dent. B._____ erhalten, wonach die offene Stelle bereits vergeben sei. Letztere habe sie am 15. Oktober 2019 erneut kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass die Stelle als Dentalassistentin nun doch nicht besetzt sei. Daraufhin habe sie ihr mitgeteilt, dass sie in den nächsten zwei Tagen bereits zwei Termine für Vorstellungsgespräche als Prophylaxeassistentin vereinbart habe, welche sie gerne abwarten möchte. Am 16. Oktober 2019 habe sie sich bei einem Zahnarzt in D._____ als Pro- phylaxeassistentin vorgestellt, wobei ihr die Möglichkeit einer Anstellung im Januar 2020 in Aussicht gestellt worden sei. Weiter habe sie sich am
18. Oktober 2019 bei der E._____ AG vorgestellt, wobei ihr eine saisonale Beschäftigung als Schneesportlehrerin ab dem 1. Dezember 2019 zugesi- chert worden sei. Seit dem 1. Dezember 2019 sei sie (nun) bei der E._____ AG als Schneesportlehrerin beschäftigt (saisonal). Zudem habe sie Anfang 2020 nicht nur Aussicht auf eine Anstellung als Prophylaxeassistentin bei einem Zahnarzt in D._____, sondern auch bei einem ihrer früheren Arbeit- geber. 5. Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 28. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.
- 4 - Auch der Beschwerdegegner hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 angewiesen worden sei, sich bei Dr. med. dent. B._____ auf eine offene Stelle als Dentalassistentin zu bewerben, wobei ein Antritt dieser Vollzeitstelle per sofort möglich gewesen wäre. Gemäss Rückmeldung von Dr. med. dent. B._____ vom 22. Oktober 2019 habe sich die Beschwerdeführerin am 30. September 2019 bewor- ben. Sie habe sich indes für die offerierte Stelle nicht interessiert, da sie eine Stelle als Prophylaxeassistentin wünsche. In rechtlicher Hinsicht hielt der Beschwerdegegner im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vermittelte, zumutbare Stelle anneh- men müsse. Befolge sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem sie eine zumutbare Arbeit nicht annehme, und verursache sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne eines Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so sei sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 6. In ihrer Replik vom 6. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, es erübrigten sich Bemerkungen zur Vernehmlassung, nachdem diese abso- lut identisch sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und sich diese insbesondere nach wie vor in keiner Weise mit ihren Argumenten auseinandersetze. 7. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 19. Dezember 2019, worin dieses die Einstellung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 37 Tagen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versiche- rungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonaler Amts- stelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt
- 6 - für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 6'264.-- (vgl. beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 1]). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerde- führerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 202.05 (ermit- telt aus: CHF 6'264.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung ihres Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung für 37 Tage. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 7'475.85 (= 37 x CHF 202.05). Nachdem sich der Streitwert auf über CHF 5'000.-- beläuft und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in ordentlicher Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen (faktischer) Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen Stelle zu Recht für die Dauer von 37 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung eingestellt wurde. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleis- tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsam- tes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen- falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminde- rungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche-
- 7 - rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1 und 6.2.2). 3.2. So ist die Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab- bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch- tigt oder verunmöglicht. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unter anderem eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die Wiederbeschäftigung der Ver- sicherten in ihrem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d), oder der Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 (Zwi- schenverdienst; lit. i). Die Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumut- bare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumut- bare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausschei- den (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 122 m.H.a. BGE 124 V 62). 3.3. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol-
- 8 - gen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrschein- lichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2 und BGE 125 V 193 E.2). 4.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG in erster Linie geltend, dass die vermittelte Arbeit, d.h. eine Anstellung als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____, nicht angemessen Rücksicht auf ihre Fähigkeiten und ihre bisherige Tätigkeit als Prophylaxeassistentin nehme, womit die vermittelte Arbeit als unzumutbar zu qualifizieren und von der Annahmepflicht ausgenommen sei. Sie sei somit nicht verpflichtet gewesen, diese Arbeit anzunehmen, weshalb keine Einstellung in der An- spruchsberechtigung hätte verfügt werden dürfen. 4.2. Dem hält der Beschwerdegegner im Wesentlichen entgegen, dass die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall gelernte Dentalassistentin sei. Auch wenn sie in den letzten Jahren als Prophylaxeassistentin gearbeitet habe, habe sie keinen Anspruch darauf, nur in diesem Bereich zugewiesen zu werden. Die schweizerische Arbeitslosenversicherung kenne keinen abso- luten Berufsschutz. 5.1. Wie bereits erwähnt, ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annah- mepflicht ausgenommen, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG und vorstehende Erwägung 3.2). Gemäss der AVIG-Praxis ALE ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person beschränkt. Der versicherten Person ist es bei ihren persönlichen Arbeitsbemühungen allerdings grundsätzlich er- laubt, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in dem betreffenden Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind. Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksicht- nahme längere Zeit zu dauern (vgl. AVIG-Praxis ALE B286). Auch das Bun-
- 9 - desgericht hält fest, dass qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen sei, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.3). Damit bremst die gesetzliche For- derung der angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person auch die Möglichkeit der Zuweisung einer ausserbe- ruflichen Arbeit ab (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 16 Rz. 18). 5.2. Die Beschwerdeführerin war nach einer zweijährigen Ausbildung zur Pro- phylaxeassistentin, welche sie im Jahr 2005 abschloss, von 2003 bis 2009 und ab 2011 nur noch als Prophylaxeassistentin tätig. Die Tätigkeit einer Prophylaxeassistentin ist vergleichbar mit der Tätigkeit einer Dentalhygie- nikerin (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 20), unterscheidet sich aber stark von jener einer Dentalassistentin/zahnmedizinischen Assistentin (vgl. Bf-act. 19). Die der Beschwerdeführerin vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ hätte nicht angemessen Rücksicht auf ihre bisherige Tätigkeit als Prophylaxeassistentin genom- men, weshalb sie unzumutbar war (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Be- schwerdeführerin zog es nachvollziehbarerweise vor, sich auf Stellen in ih- rem bisherigen Berufszweig als Dentalhygienikerin/Prophylaxeassistentin zu bewerben (vgl. Bf-act. 12 S. 2, Bf-act. 10 sowie Bf-act. 17). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits im September und Oktober 2019 Bewerbungsgespräche in Praxen in D._____ führte (vgl. Bf-act. 12 S. 2 und Bf-act. 10) und ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Anstellung zu mind. 80 % ab Frühjahr 2020 in Aussicht gestellt wurde (vgl. Bf-act. 17), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in ihrem bisherigen Berufszweig kein Stellenman- gel bestand. Die der Beschwerdeführerin vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ war somit – insbesondere in
- 10 - der zweiten Woche bzw. im ersten Monat der Arbeitslosigkeit der Be- schwerdeführerin – von der Annahmepflicht ausgenommen. 5.3. Nach dem Gesagten beruft sich die Beschwerdeführerin somit zu Recht auf die Unzumutbarkeit der Annahme der vom RAV zugewiesenen Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, sodass die Einstellung in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung zu Unrecht erfolgte. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Un- zumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG kumulativ aus- geschlossen sein müssen, damit eine zumutbare Arbeit angenommen wer- den kann (vgl. vorstehende Erwägung 3.2), kann auf eine Auseinanderset- zung mit den weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen der Unzumutbarkeit verzichtet werden. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be- schwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Ein- stelltage hat. 7. Der Vollständigkeit halber gilt es vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner weder in der Einstellungsverfügung noch im ange- fochtenen Einspracheentscheid oder in seiner Vernehmlassung zur Ein- stellungsdauer von 37 Tagen, welche einem schweren Verschulden ent- spricht (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), äusserte bzw. er diese nicht begrün- dete. Ob dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar- stellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 61 lit. h ATSG), kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens allerdings offenbleiben.
- 11 - 8.1. Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. 8.2. Demgegenüber hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin machte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'417.-- [recte: CHF 4'147.--] geltend (15.1 Stunden à CHF 250.-- [CHF 3'775.--] zzgl. 2 % Barauslagen [CHF 75.50] und 7.7 % MWST [CHF 296.50]). Eine entsprechende Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- liegt im Recht. Der geltend gemachte Aufwand von 15.1 Stunden ist allerdings um den Aufwand für das Einspracheverfahren von 6.8 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist somit eine Entschädigung von CHF 2'279.50 (8.3 Stunden à CHF 250.-- [CHF 2'075.- -] zzgl. 2 % Barauslagen [CHF 41.50] und 7.7 % MWST [CHF 163.--]) angemessen. Der Beschwerdegegner ist somit verpflichtet, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 2'279.50 zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 A._____ schloss im Jahr 1991 eine Lehre als zahnmedizinische Assistentin EFZ ab und war von 1995 bis 2001 als zahnmedizinische Assistentin tätig. Nach einer zweijährigen Ausbildung zur Prophylaxeassistentin, welche sie im Jahr 2005 abschloss, arbeitete sie von 2003 bis 2009 und ab 2011 nur noch als Prophylaxeassistentin. Am 11. September 2019 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 16. September 2019 an.
E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid
des KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 19. Dezember 2019,
worin dieses die Einstellung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 37 Tagen bestätigte.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits-
losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be-
schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach
Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli-
gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versiche-
rungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonaler Amts-
stelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57
ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen
Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt
und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung
auf,
weshalb
sie
zur
Beschwerdeerhebung
legitimiert
ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist somit einzutreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt
- 6 - für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 6'264.-- (vgl. beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 1]). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerde- führerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 202.05 (ermit- telt aus: CHF 6'264.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung ihres Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung für 37 Tage. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 7'475.85 (= 37 x CHF 202.05). Nachdem sich der Streitwert auf über CHF 5'000.-- beläuft und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in ordentlicher Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen (faktischer) Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen Stelle zu Recht für die Dauer von 37 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung eingestellt wurde.
E. 2 Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde A._____ vom Amt für Indus- trie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) für 37 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, weil sie eine vom RAV zugewiesene Stelle fak- tisch abgelehnt hatte.
E. 3 Hiergegen erhob A._____ am 10. Dezember 2019 Einsprache. Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2019 wies das KIGA die Einsprache vollumfäng- lich ab.
E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleis- tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsam- tes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen- falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminde- rungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche-
- 7 - rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1 und 6.2.2).
E. 3.2 So ist die Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab- bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch- tigt oder verunmöglicht. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unter anderem eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die Wiederbeschäftigung der Ver- sicherten in ihrem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d), oder der Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 (Zwi- schenverdienst; lit. i). Die Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumut- bare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumut- bare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausschei- den (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 122 m.H.a. BGE 124 V 62).
E. 3.3 In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol-
- 8 - gen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrschein- lichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2 und BGE 125 V 193 E.2).
E. 4 In der Folge erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Ja- nuar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 sei vollständig aufzuhe- ben. Es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzich- ten.
2. Eventualiter sei der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 aufzu- heben und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ange- messen zu reduzieren.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des KIGA. In tatsächlicher Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus, dass am 24. Sep- tember 2019 das erste Beratungsgespräch beim zuständigen RAV stattge- funden habe. Am selben Tag sei sie schriftlich angewiesen worden, sich
- 3 - bis zum 25. September 2019 bei Dr. med. dent. B._____ in C._____ auf eine offene Stelle als Dentalassistentin zu bewerben. Am 25. September 2019 habe sie ihre Unterlagen für die Bewerbung bei Dr. med. dent. B._____ vorbereitet, wobei sie gleichentags einen Telefonanruf im Zusam- menhang mit einer vorhergehenden Bewerbung für eine Anstellung als Prophylaxeassistentin in D._____ bzw. eine Einladung zu einem Bewer- bungsgespräch erhalten habe. Da sie dieses Bewerbungsgespräch vom
27. September 2019 habe abwarten wollen, habe sie ihre Bewerbungsun- terlagen für die offene Stelle bei Dr. med. dent. B._____ erst am 29. Sep- tember 2019 per E-Mail verschickt. Am 30. September 2019 habe sie einen Telefonanruf von Dr. med. dent. B._____ erhalten, wonach die offene Stelle bereits vergeben sei. Letztere habe sie am 15. Oktober 2019 erneut kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass die Stelle als Dentalassistentin nun doch nicht besetzt sei. Daraufhin habe sie ihr mitgeteilt, dass sie in den nächsten zwei Tagen bereits zwei Termine für Vorstellungsgespräche als Prophylaxeassistentin vereinbart habe, welche sie gerne abwarten möchte. Am 16. Oktober 2019 habe sie sich bei einem Zahnarzt in D._____ als Pro- phylaxeassistentin vorgestellt, wobei ihr die Möglichkeit einer Anstellung im Januar 2020 in Aussicht gestellt worden sei. Weiter habe sie sich am
18. Oktober 2019 bei der E._____ AG vorgestellt, wobei ihr eine saisonale Beschäftigung als Schneesportlehrerin ab dem 1. Dezember 2019 zugesi- chert worden sei. Seit dem 1. Dezember 2019 sei sie (nun) bei der E._____ AG als Schneesportlehrerin beschäftigt (saisonal). Zudem habe sie Anfang 2020 nicht nur Aussicht auf eine Anstellung als Prophylaxeassistentin bei einem Zahnarzt in D._____, sondern auch bei einem ihrer früheren Arbeit- geber.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG in erster Linie geltend, dass die vermittelte Arbeit, d.h. eine Anstellung als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____, nicht angemessen Rücksicht auf ihre Fähigkeiten und ihre bisherige Tätigkeit als Prophylaxeassistentin nehme, womit die vermittelte Arbeit als unzumutbar zu qualifizieren und von der Annahmepflicht ausgenommen sei. Sie sei somit nicht verpflichtet gewesen, diese Arbeit anzunehmen, weshalb keine Einstellung in der An- spruchsberechtigung hätte verfügt werden dürfen.
E. 4.2 Dem hält der Beschwerdegegner im Wesentlichen entgegen, dass die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall gelernte Dentalassistentin sei. Auch wenn sie in den letzten Jahren als Prophylaxeassistentin gearbeitet habe, habe sie keinen Anspruch darauf, nur in diesem Bereich zugewiesen zu werden. Die schweizerische Arbeitslosenversicherung kenne keinen abso- luten Berufsschutz.
E. 5 Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 28. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.
- 4 - Auch der Beschwerdegegner hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 angewiesen worden sei, sich bei Dr. med. dent. B._____ auf eine offene Stelle als Dentalassistentin zu bewerben, wobei ein Antritt dieser Vollzeitstelle per sofort möglich gewesen wäre. Gemäss Rückmeldung von Dr. med. dent. B._____ vom 22. Oktober 2019 habe sich die Beschwerdeführerin am 30. September 2019 bewor- ben. Sie habe sich indes für die offerierte Stelle nicht interessiert, da sie eine Stelle als Prophylaxeassistentin wünsche. In rechtlicher Hinsicht hielt der Beschwerdegegner im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vermittelte, zumutbare Stelle anneh- men müsse. Befolge sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem sie eine zumutbare Arbeit nicht annehme, und verursache sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne eines Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so sei sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
E. 5.1 Wie bereits erwähnt, ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annah- mepflicht ausgenommen, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG und vorstehende Erwägung 3.2). Gemäss der AVIG-Praxis ALE ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person beschränkt. Der versicherten Person ist es bei ihren persönlichen Arbeitsbemühungen allerdings grundsätzlich er- laubt, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in dem betreffenden Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind. Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksicht- nahme längere Zeit zu dauern (vgl. AVIG-Praxis ALE B286). Auch das Bun-
- 9 - desgericht hält fest, dass qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen sei, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.3). Damit bremst die gesetzliche For- derung der angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person auch die Möglichkeit der Zuweisung einer ausserbe- ruflichen Arbeit ab (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 16 Rz. 18).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin war nach einer zweijährigen Ausbildung zur Pro- phylaxeassistentin, welche sie im Jahr 2005 abschloss, von 2003 bis 2009 und ab 2011 nur noch als Prophylaxeassistentin tätig. Die Tätigkeit einer Prophylaxeassistentin ist vergleichbar mit der Tätigkeit einer Dentalhygie- nikerin (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 20), unterscheidet sich aber stark von jener einer Dentalassistentin/zahnmedizinischen Assistentin (vgl. Bf-act. 19). Die der Beschwerdeführerin vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ hätte nicht angemessen Rücksicht auf ihre bisherige Tätigkeit als Prophylaxeassistentin genom- men, weshalb sie unzumutbar war (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Be- schwerdeführerin zog es nachvollziehbarerweise vor, sich auf Stellen in ih- rem bisherigen Berufszweig als Dentalhygienikerin/Prophylaxeassistentin zu bewerben (vgl. Bf-act. 12 S. 2, Bf-act. 10 sowie Bf-act. 17). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits im September und Oktober 2019 Bewerbungsgespräche in Praxen in D._____ führte (vgl. Bf-act. 12 S. 2 und Bf-act. 10) und ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Anstellung zu mind. 80 % ab Frühjahr 2020 in Aussicht gestellt wurde (vgl. Bf-act. 17), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in ihrem bisherigen Berufszweig kein Stellenman- gel bestand. Die der Beschwerdeführerin vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ war somit – insbesondere in
- 10 - der zweiten Woche bzw. im ersten Monat der Arbeitslosigkeit der Be- schwerdeführerin – von der Annahmepflicht ausgenommen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten beruft sich die Beschwerdeführerin somit zu Recht auf die Unzumutbarkeit der Annahme der vom RAV zugewiesenen Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, sodass die Einstellung in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung zu Unrecht erfolgte. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Un- zumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG kumulativ aus- geschlossen sein müssen, damit eine zumutbare Arbeit angenommen wer- den kann (vgl. vorstehende Erwägung 3.2), kann auf eine Auseinanderset- zung mit den weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen der Unzumutbarkeit verzichtet werden. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be- schwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Ein- stelltage hat.
E. 6 In ihrer Replik vom 6. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, es erübrigten sich Bemerkungen zur Vernehmlassung, nachdem diese abso- lut identisch sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und sich diese insbesondere nach wie vor in keiner Weise mit ihren Argumenten auseinandersetze.
E. 7 Der Vollständigkeit halber gilt es vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner weder in der Einstellungsverfügung noch im ange- fochtenen Einspracheentscheid oder in seiner Vernehmlassung zur Ein- stellungsdauer von 37 Tagen, welche einem schweren Verschulden ent- spricht (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), äusserte bzw. er diese nicht begrün- dete. Ob dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar- stellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 61 lit. h ATSG), kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens allerdings offenbleiben.
- 11 - 8.1. Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. 8.2. Demgegenüber hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin machte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'417.-- [recte: CHF 4'147.--] geltend (15.1 Stunden à CHF 250.-- [CHF 3'775.--] zzgl. 2 % Barauslagen [CHF 75.50] und 7.7 % MWST [CHF 296.50]). Eine entsprechende Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- liegt im Recht. Der geltend gemachte Aufwand von 15.1 Stunden ist allerdings um den Aufwand für das Einspracheverfahren von 6.8 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist somit eine Entschädigung von CHF 2'279.50 (8.3 Stunden à CHF 250.-- [CHF 2'075.- -] zzgl. 2 % Barauslagen [CHF 41.50] und 7.7 % MWST [CHF 163.--]) angemessen. Der Beschwerdegegner ist somit verpflichtet, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 2'279.50 zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Einstelltage hat.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 12 -
- Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'279.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_364/2021 vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, den vorliegenden Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurück- gewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen.]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 7
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis RichterIn Meisser, Pedretti Aktuarin Kuster URTEIL vom 12. Januar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sabrina Brunner Seres, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____ schloss im Jahr 1991 eine Lehre als zahnmedizinische Assistentin EFZ ab und war von 1995 bis 2001 als zahnmedizinische Assistentin tätig. Nach einer zweijährigen Ausbildung zur Prophylaxeassistentin, welche sie im Jahr 2005 abschloss, arbeitete sie von 2003 bis 2009 und ab 2011 nur noch als Prophylaxeassistentin. Am 11. September 2019 meldete sich A._____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld ab dem 16. September 2019 an. 2. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wurde A._____ vom Amt für Indus- trie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) für 37 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt, weil sie eine vom RAV zugewiesene Stelle fak- tisch abgelehnt hatte. 3. Hiergegen erhob A._____ am 10. Dezember 2019 Einsprache. Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2019 wies das KIGA die Einsprache vollumfäng- lich ab. 4. In der Folge erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Ja- nuar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 sei vollständig aufzuhe- ben. Es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzich- ten.
2. Eventualiter sei der Entscheid des KIGA vom 19. Dezember 2019 aufzu- heben und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ange- messen zu reduzieren.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des KIGA. In tatsächlicher Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus, dass am 24. Sep- tember 2019 das erste Beratungsgespräch beim zuständigen RAV stattge- funden habe. Am selben Tag sei sie schriftlich angewiesen worden, sich
- 3 - bis zum 25. September 2019 bei Dr. med. dent. B._____ in C._____ auf eine offene Stelle als Dentalassistentin zu bewerben. Am 25. September 2019 habe sie ihre Unterlagen für die Bewerbung bei Dr. med. dent. B._____ vorbereitet, wobei sie gleichentags einen Telefonanruf im Zusam- menhang mit einer vorhergehenden Bewerbung für eine Anstellung als Prophylaxeassistentin in D._____ bzw. eine Einladung zu einem Bewer- bungsgespräch erhalten habe. Da sie dieses Bewerbungsgespräch vom
27. September 2019 habe abwarten wollen, habe sie ihre Bewerbungsun- terlagen für die offene Stelle bei Dr. med. dent. B._____ erst am 29. Sep- tember 2019 per E-Mail verschickt. Am 30. September 2019 habe sie einen Telefonanruf von Dr. med. dent. B._____ erhalten, wonach die offene Stelle bereits vergeben sei. Letztere habe sie am 15. Oktober 2019 erneut kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass die Stelle als Dentalassistentin nun doch nicht besetzt sei. Daraufhin habe sie ihr mitgeteilt, dass sie in den nächsten zwei Tagen bereits zwei Termine für Vorstellungsgespräche als Prophylaxeassistentin vereinbart habe, welche sie gerne abwarten möchte. Am 16. Oktober 2019 habe sie sich bei einem Zahnarzt in D._____ als Pro- phylaxeassistentin vorgestellt, wobei ihr die Möglichkeit einer Anstellung im Januar 2020 in Aussicht gestellt worden sei. Weiter habe sie sich am
18. Oktober 2019 bei der E._____ AG vorgestellt, wobei ihr eine saisonale Beschäftigung als Schneesportlehrerin ab dem 1. Dezember 2019 zugesi- chert worden sei. Seit dem 1. Dezember 2019 sei sie (nun) bei der E._____ AG als Schneesportlehrerin beschäftigt (saisonal). Zudem habe sie Anfang 2020 nicht nur Aussicht auf eine Anstellung als Prophylaxeassistentin bei einem Zahnarzt in D._____, sondern auch bei einem ihrer früheren Arbeit- geber. 5. Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Ver- nehmlassung vom 28. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.
- 4 - Auch der Beschwerdegegner hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 angewiesen worden sei, sich bei Dr. med. dent. B._____ auf eine offene Stelle als Dentalassistentin zu bewerben, wobei ein Antritt dieser Vollzeitstelle per sofort möglich gewesen wäre. Gemäss Rückmeldung von Dr. med. dent. B._____ vom 22. Oktober 2019 habe sich die Beschwerdeführerin am 30. September 2019 bewor- ben. Sie habe sich indes für die offerierte Stelle nicht interessiert, da sie eine Stelle als Prophylaxeassistentin wünsche. In rechtlicher Hinsicht hielt der Beschwerdegegner im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vermittelte, zumutbare Stelle anneh- men müsse. Befolge sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem sie eine zumutbare Arbeit nicht annehme, und verursache sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne eines Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so sei sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 6. In ihrer Replik vom 6. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, es erübrigten sich Bemerkungen zur Vernehmlassung, nachdem diese abso- lut identisch sei mit dem angefochtenen Einspracheentscheid und sich diese insbesondere nach wie vor in keiner Weise mit ihren Argumenten auseinandersetze. 7. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 19. Dezember 2019, worin dieses die Einstellung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 37 Tagen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Be- schwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü- gungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versiche- rungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonaler Amts- stelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 ATSG) ist somit einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt
- 6 - für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 6'264.-- (vgl. beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 1]). Dieser Verdienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 2 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerde- führerin hat demzufolge Anspruch auf ein Taggeld von CHF 202.05 (ermit- telt aus: CHF 6'264.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung ihres Anspruchs auf Ar- beitslosenentschädigung für 37 Tage. Der Streitwert beläuft sich somit auf CHF 7'475.85 (= 37 x CHF 202.05). Nachdem sich der Streitwert auf über CHF 5'000.-- beläuft und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünfer- besetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in ordentlicher Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen (faktischer) Ablehnung einer vom RAV zugewiesenen Stelle zu Recht für die Dauer von 37 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung eingestellt wurde. 3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die Versicherte, die Versicherungsleis- tungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsam- tes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen- falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminde- rungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche-
- 7 - rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1 und 6.2.2). 3.2. So ist die Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG) oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, ab- bricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträch- tigt oder verunmöglicht. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unter anderem eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die Wiederbeschäftigung der Ver- sicherten in ihrem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d), oder der Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 (Zwi- schenverdienst; lit. i). Die Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG müssen kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine zumut- bare Arbeit angenommen werden kann. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumut- bare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausschei- den (KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 122 m.H.a. BGE 124 V 62). 3.3. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderun- gen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu fol-
- 8 - gen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrschein- lichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2 und BGE 125 V 193 E.2). 4.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG in erster Linie geltend, dass die vermittelte Arbeit, d.h. eine Anstellung als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____, nicht angemessen Rücksicht auf ihre Fähigkeiten und ihre bisherige Tätigkeit als Prophylaxeassistentin nehme, womit die vermittelte Arbeit als unzumutbar zu qualifizieren und von der Annahmepflicht ausgenommen sei. Sie sei somit nicht verpflichtet gewesen, diese Arbeit anzunehmen, weshalb keine Einstellung in der An- spruchsberechtigung hätte verfügt werden dürfen. 4.2. Dem hält der Beschwerdegegner im Wesentlichen entgegen, dass die Be- schwerdeführerin im vorliegenden Fall gelernte Dentalassistentin sei. Auch wenn sie in den letzten Jahren als Prophylaxeassistentin gearbeitet habe, habe sie keinen Anspruch darauf, nur in diesem Bereich zugewiesen zu werden. Die schweizerische Arbeitslosenversicherung kenne keinen abso- luten Berufsschutz. 5.1. Wie bereits erwähnt, ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annah- mepflicht ausgenommen, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG und vorstehende Erwägung 3.2). Gemäss der AVIG-Praxis ALE ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person beschränkt. Der versicherten Person ist es bei ihren persönlichen Arbeitsbemühungen allerdings grundsätzlich er- laubt, sich zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich umzusehen. Voraussetzung ist jedoch, dass in dem betreffenden Berufs- oder Tätigkeitsbereich überhaupt Stellenangebote vorhanden sind. Wenn im bisherigen Berufszweig kein Stellenmangel besteht, hat die Rücksicht- nahme längere Zeit zu dauern (vgl. AVIG-Praxis ALE B286). Auch das Bun-
- 9 - desgericht hält fest, dass qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen sei, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (vgl. BGE 139 V 524 E.2.1.3). Damit bremst die gesetzliche For- derung der angemessenen Rücksichtnahme auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person auch die Möglichkeit der Zuweisung einer ausserbe- ruflichen Arbeit ab (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern 1988, Art. 16 Rz. 18). 5.2. Die Beschwerdeführerin war nach einer zweijährigen Ausbildung zur Pro- phylaxeassistentin, welche sie im Jahr 2005 abschloss, von 2003 bis 2009 und ab 2011 nur noch als Prophylaxeassistentin tätig. Die Tätigkeit einer Prophylaxeassistentin ist vergleichbar mit der Tätigkeit einer Dentalhygie- nikerin (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 20), unterscheidet sich aber stark von jener einer Dentalassistentin/zahnmedizinischen Assistentin (vgl. Bf-act. 19). Die der Beschwerdeführerin vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ hätte nicht angemessen Rücksicht auf ihre bisherige Tätigkeit als Prophylaxeassistentin genom- men, weshalb sie unzumutbar war (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Be- schwerdeführerin zog es nachvollziehbarerweise vor, sich auf Stellen in ih- rem bisherigen Berufszweig als Dentalhygienikerin/Prophylaxeassistentin zu bewerben (vgl. Bf-act. 12 S. 2, Bf-act. 10 sowie Bf-act. 17). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits im September und Oktober 2019 Bewerbungsgespräche in Praxen in D._____ führte (vgl. Bf-act. 12 S. 2 und Bf-act. 10) und ihr von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Anstellung zu mind. 80 % ab Frühjahr 2020 in Aussicht gestellt wurde (vgl. Bf-act. 17), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in ihrem bisherigen Berufszweig kein Stellenman- gel bestand. Die der Beschwerdeführerin vom RAV zugewiesene Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ war somit – insbesondere in
- 10 - der zweiten Woche bzw. im ersten Monat der Arbeitslosigkeit der Be- schwerdeführerin – von der Annahmepflicht ausgenommen. 5.3. Nach dem Gesagten beruft sich die Beschwerdeführerin somit zu Recht auf die Unzumutbarkeit der Annahme der vom RAV zugewiesenen Stelle als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. B._____ im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG, sodass die Einstellung in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung zu Unrecht erfolgte. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Un- zumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG kumulativ aus- geschlossen sein müssen, damit eine zumutbare Arbeit angenommen wer- den kann (vgl. vorstehende Erwägung 3.2), kann auf eine Auseinanderset- zung mit den weiteren, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen der Unzumutbarkeit verzichtet werden. 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 in Gutheis- sung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass die Be- schwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Ein- stelltage hat. 7. Der Vollständigkeit halber gilt es vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner weder in der Einstellungsverfügung noch im ange- fochtenen Einspracheentscheid oder in seiner Vernehmlassung zur Ein- stellungsdauer von 37 Tagen, welche einem schweren Verschulden ent- spricht (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), äusserte bzw. er diese nicht begrün- dete. Ob dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar- stellt (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 61 lit. h ATSG), kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens allerdings offenbleiben.
- 11 - 8.1. Gemäss aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. 8.2. Demgegenüber hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin machte mit Eingabe vom 6. Februar 2020 einen Aufwand von insgesamt CHF 4'417.-- [recte: CHF 4'147.--] geltend (15.1 Stunden à CHF 250.-- [CHF 3'775.--] zzgl. 2 % Barauslagen [CHF 75.50] und 7.7 % MWST [CHF 296.50]). Eine entsprechende Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.-- liegt im Recht. Der geltend gemachte Aufwand von 15.1 Stunden ist allerdings um den Aufwand für das Einspracheverfahren von 6.8 Stunden zu kürzen. Insgesamt ist somit eine Entschädigung von CHF 2'279.50 (8.3 Stunden à CHF 250.-- [CHF 2'075.- -] zzgl. 2 % Barauslagen [CHF 41.50] und 7.7 % MWST [CHF 163.--]) angemessen. Der Beschwerdegegner ist somit verpflichtet, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 2'279.50 zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Einstelltage hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 12 - 3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'279.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_364/2021 vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, den vorliegenden Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurück- gewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen.]